Kirchenverwaltung St. Pelagius


Helmut Boschert, Klaus Lingenhöl, Johann Schick, Pfr. Darius Niklewicz, Markus Paul, Pierre Giselbrecht (v.l.n.r.)

Pfr. Niklewicz Darius (Kirchenverwaltungsvorstand)

Schick Hans (Kirchenpfleger)

Boschert Helmut

Giselbrecht Pierre

Lingenhöl Klaus

Paul Markus



Aufgaben der Kirchenverwaltung


Die Aufgaben der Kirchenverwaltung ergeben sich aus Art. 11 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayer. (Erz-)Diözesen (KiStiftO):

 

"(1) Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des

Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.

 

(2) Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.).

 

(3) Die Anlage von Stiftungsgeldern erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Unter Stiftungsgeldern im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Betriebsmittel und notwendige Betriebsrücklagen, sondern dauernde Vermögensanlagen zu verstehen.

 

(4) Die Kirchenverwaltung entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundstockvermögen (Art. 6 Abs. 2 BayStG) genommen werden oder sogleich ortskirchliche Bedürfnisse befriedigen sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der bedachten Kirchenstiftung liegen; unter mehreren Zwecken, welche die Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden. Bei der Annahme von Zuwendungen hat die Kirchenverwaltung die Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten.

 

(5) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen – unbeschadet der Verpflichtungen undLeistungen Dritter – insbesondere

1. die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk,

2. der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes,

3. der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß can. 1254 § 2 CIC,

4. die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden Gebäude einschließlich der bisher

den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten insichtlich der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung

der Diensträume, der Unterhalt der im Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge, soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt,

5. die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw.,

6. die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter,

7. die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-) Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der

Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives,

8. die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat,

9. die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien (Inventarverzeichnis),

10. die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung,

11. der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie

12. die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens.

 

(6) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen gehört ferner die Erfüllung der Verbindlichkeiten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde aufgrund Herkommens oder besonderer Rechtsverhältnisse.

 

 

(7) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe der Kirchenverwaltung."

 


Ordnung für kirchliche Stiftungen in den

bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO)


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Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2018
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Bild: Factum/adp
In: Pfarrbriefservice.de